Terminologie

RELIGION

Sammelbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Weltanschauungen, deren Grundlage der jeweilige Glaube an bestimmte übernatürliche Kräfte ist. Das Heilige und Transzendente ist nicht beweisbar im wissenschaftlichen Sinn, sondern beruht auf intuitiven und individuellen Erfahrungen. Religion kann Wertvorstellungen normativ beeinflussen und menschliches Verhalten, Handeln, Denken und Fühlen prägen. Sie kann in diesem Zusammenhang eine Reihe von ökonomischen, politischen und psychologischen Funktionen erfüllen. Die umfassenden Eigenschaften von Religion bergen in sich das Risiko der Bildung religiöser Ideologien und ihres Missbrauchs für politische oder wirtschaftliche Zwecke.

RELIGIÖSE MINDERHEITEN IN DEUTSCHLAND

Die Religionszugehörigkeit der in Deutschland lebenden Menschen ist mit 57,5% vorwiegend christlich (28,5% katholisch, 26,5% evangelisch, 2,5% orthodox). Ca. 35% sind konfessionslos. Etwa 5,5% haben einen muslimischen Glauben, die größte Gruppe sind dabei Sunniten (ca. 3%). Gut 1% sind jüdischen Glaubens. Das fehlende Prozent bilden Gläubige mehr als 50 verschiedener Konfessionen.

ETHNIE

Eine Ethnie (oder ethnische Gruppe) bezeichnet sozialwissenschaftlich eine abgrenzbare Menschengruppe, der aufgrund ihres intuitiven Selbstverständnisses und Gemeinschaftsgefühls eine eigenständige Identität als Volksgruppe zuerkannt wird. Grundlage dieser Ethnizität können gemeinsame Eigenbezeichnung, Sprache, Abstammung, Wirtschaftsweise, Geschichte, Kultur, Religion oder Verbindung zu einem bestimmten Gebiet sein. Eine Ethnie muss keine gemeinsame Abstammungsgruppe sein, die Zugehörigkeit vererbt sich aber weiter. Die Zugehörigkeit zu mehreren Ethnien ist möglich. Im deutschen Sprachraum wird der Begriff Ethnie gemeinsprachig mit gleicher Bedeutung wie Volk verwendet, während Wissenschaftler den Terminus Volk eher vermeiden oder als Oberbegriff für Gesamtgesellschaften aus mehreren verbundenen Ethnien verwenden. Der Begriff der Ethnie ist teilweise dem der Volkszugehörigkeit und teilweise dem der Kulturnation verwandt.
Schwierig: Der Begriff ist äußerst problematisch, denn es besteht häufig die Gefahr der Festschreibung der Eigenschaften. So wird dieser Begriff heute zum Beispiel anstelle des Begriffs Rasse verwendet und ersetzt diesen synonym, folgt damit also der gleichen fehlerhaften Logik. Es ist jedoch wichtig, gerade die Konstruiertheit von Gruppen und eben nicht ihre Natürlichkeit zu betonen. Gruppenzugehörigkeiten und damit auch Merkmale unterliegen nämlich kontinuierlichem Wandel und sind stark geprägt durch Mechanismen der Grenzziehung.

ETHNISCHE MINDERHEITEN IN DEUTSCHLAND

In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt (Zahlen von 2015) ca. 90,5% „Deutsche“ (wobei hier eine definitorische Abgrenzung fehlt), 2,4% Türk_innen und 7,1% „andere“. Folgende ethnische Minderheiten genießen in Deutschland einen rechtlichen Sonderstatus oder besonderen Schutz: Sinti und Roma im gesamten Staatsgebiet (ca. 70.000), Sorben in Brandenburg und Sachsen (ca. 60.000), Dänen in Südschleswig (ca. 50.000), Friesen in Nordfriesland (ca. 10.000) und im Saterland (ca. 2.000).
Der „Ausländeranteil“ liegt nach diesen Zahlen von 2015 bei knapp 10%. In den Jahren 2016 und 2017 berichten deutsche Medien zunehmend über einen steigenden Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland. Von seriösen Quellen werden Zahlen von bis zu 21,5% genannt. Statistiker_innen weisen jedoch darauf hin, dass die aktuellen Zahlen extremen Schwankungen unterworfen sind und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Menschen mit migrantischem Hintergrund sich stark verkürzt habe. Verlässliche Zahlen scheint es also zur Zeit kaum zu geben.
Die Diskussion um ethnische Minderheiten in Deutschland und die entsprechende Terminologie ist in Themenblock 1 umfassend abgebildet.

RELIGIONSFREIHEIT

Die Religionsfreiheit ist ein Grund- und Menschenrecht. Sie besteht vor allem in der Freiheit eines Menschen, seine Glaubensüberzeugung oder ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden und seine Religion oder Weltanschauung ungestört auszuüben beziehungsweise seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln. Hierzu gehört auch die Freiheit, kultische Handlungen frei auszuüben. Zur Religionsfreiheit gehört zudem die Freiheit von Religion, somit die Freiheit eines Menschen, keiner Religion oder keiner bestimmten Religion angehören zu müssen, beziehungsweise das Recht, nicht an einen Gott zu glauben. Die Religionsfreiheit ist klassischer Teil der menschenrechtlichen Verbürgungen im Völkerrecht. Sie ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO festgehalten. In Deutschland wurde die allgemeine Religionsfreiheit in den meisten Ländern bzw. Regionen während oder nach der Revolution 1848/49 eingeführt. Das deutsche Grundgesetz sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 Absatz 1. Aus diesem Artikel wird auch eine Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität abgeleitet (s. "Trennung von Kirche und Staat").

TRENNUNG VON KIRCHE UND STAAT

Als Trennung zwischen Staat und religiösen Institutionen sind die im Zuge der Aufklärung entstandenen Modelle zu verstehen, in denen Staat und Kirchen sowie andere Religionsgemeinschaften – anders als im Staatskirchentum oder einer Theokratie – kraft staatlicher Gesetze organisatorisch getrennt sind. Im europäischen Kontext wird dies häufig unter dem spezifisch auf die christlichen Kirchen bezogenen Schlagwort Trennung von Staat und Kirche zusammengefasst. Diese Trennungsmodelle können unterschiedlich ausgeprägt sein. Sie reichen vom restriktiven Verbot der Religionsausübung im öffentlichen Raum über die besonders strikte Trennung zwischen Religion und Staat in öffentlichen Schulen und sonstigen Körperschaften des Staates bis hin zu verschiedenen Kooperationsformen, in denen eine Trennung der Aufgaben- und Durchführungsbereiche prinzipiell aufrechterhalten bleibt.
In Deutschland besteht nach Art. 137 der Weimarer Verfassung, die im Grundgesetz referenziert wird, keine Staatskirche. Die Präambel des Grundgesetzes beginnt jedoch mit: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen...“. Das Grundgesetz ist also monotheistisch geprägt und das Verhältnis von Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften und Staat daher partnerschaftlich. Die weltanschauliche Neutralität des Staates, der sich mit keiner Religionsgemeinschaft identifizieren darf, lässt „gemeinsame Angelegenheiten“ entstehen. So dürfen etwa die Gemeinschaften mit „Körperschaftsstatus“ Kirchensteuer erheben. Christliche Feiertage sind aufgrund der Verfassung (Art. 139 WRV) geschützt; der Religionsunterricht ist in fast allen Bundesländern an staatlichen Schulen ordentliches Lehrfach. In manchen Gerichtssälen und Schulen hängen Kreuze. Christliche Kindergärten und Schulen werden vom Staat grundsätzlich wie andere Privatschulen gefördert. Ein wichtiger Rechtsgrundsatz in Deutschland ist, dass der Staat die Religionsgemeinschaften organisatorisch einbinden, ihnen aber nicht ihre Inhalte vorschreiben kann, weil der Staat die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4, Absatz 1 und 2 Grundgesetz) beachten muss.

RELIGIÖSE VERFOLGUNG

Der Begriff bezeichnet überschreibend verschiedenste Formen der Diskriminierung und Unterdrückung von Glaubensgemeinschaften und ihren Anhängern oder von „Ungläubigen“ aufgrund einer religiösen Motivation. Zu unterscheiden sind die Akteure, die Opfer und die Methoden der Verfolgung. Als religiöse Verfolgung werden auch Handlungen bezeichnet, die sich nicht gezielt gegen einzelne Glaubensgemeinschaften richten, sondern allgemein gegen das Menschenrecht der Religionsfreiheit verstoßen. Religiöse Verfolgung im Herkunftsland ist einer der zentralen Gründe für die Gewährung von Asyl in Deutschland.
Als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelten unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (wie unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Gerade im 20. Jahrhundert wurden einige Religionsgruppen Opfer der Verfolgung durch totalitäre Staaten: Die Nazis verfolgten u.a. Juden, die Zeugen Jehovas, viele Mitglieder der Bekennenden Kirche und andere. Ab der Oktoberrevolution 1917 und bis in die Zeit Stalins hinein wurden in Russland bzw. der Sowjetunion Gläubige aller Religionsgemeinschaften verfolgt und viele hingerichtet. Oft in der Geschichte wurden religiös Andersdenkende weltweit als Ketzer oder Häretiker diffamiert. Noch heute sind unterschiedliche Religionszugehörigkeiten eine der (am) häufigsten (genannten) Ursachen für (Bürger-) Kriege.

MUSLIM_IN / MOSLEM

Die Begriffe bezeichnen eine Person muslimischen Glaubens. Beide sind in der Alltagsverwendung normalerweise wertfrei. Bis vor wenigen Jahren war der hauptsächlich in der deutschen Alltagssprache verwendete Begriff noch „Moslems“, heute spricht man eher von „Muslimen“. Obwohl auch heute „Moslem“ nicht als herabwertend empfunden wird, ist die „neuere“ Version dem arabischen Original näher und wird auch als Eigenbezeichnung von deutschen muslimischen Presseorganen und Organisationen bevorzugt. Die Vermutung liegt nahe, dass die Schreib- und Sprechweise „Moslem“ aus dem englischen Sprachraum übernommen wurde. Zur Bildung der weiblichen Form wird entweder die deutsche (Muslimin) oder arabische (Muslima) Feminisierung verwendet.

MOHAMMEDANER_IN

Die selten umgangssprachlich noch verwendete, rasch veraltende Bezeichnung „Mohammedaner_in“ für eine_n Muslim_in wird von Muslimen im deutschen Sprachraum abgelehnt, da Mohammed zwar verehrt, aber nicht angebetet wird und damit nicht den Stellenwert Jesu im Christentum einnimmt.
Schwierig: Der Begriff wird zunehmend als negativ konnotiert empfunden.

MUSELMANN (MUSELMAN, MUSELMANE)

Laut Duden ist der Begriff eine "scherzhafte oder veraltete Bezeichnung für Muslime". Bis ins frühe 19. Jahrhundert war Muselmann die übliche deutschsprachige Bezeichnung für Muslime.
Schwierig: Der Begriff ist heutzutage vollkommen veraltet und wird nur noch als Beleidigung verwendet.

ISLAM

Der Islam ist eine monotheistische Religion. Mit über 1,8 Milliarden Anhängern er heute die zweitgrößte Weltreligion. Er wurde im frühen 7. Jahrhundert n. Chr. durch Mohammed gestiftet. Das arabische Wort Islām bedeutet Ergebung, Hingabe und Unterwerfung wiedergegeben. Die wichtigste textliche Grundlage des Islams ist der Koran, der als die dem Propheten Mohammed offenbarte Rede Gottes gilt. Die wichtigste überstaatliche islamische Organisation ist die Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) mit Sitz in Dschidda. Ihr gehören 56 Staaten an, in denen der Islam Staatsreligion, Religion der Bevölkerungsmehrheit oder Religion einer großen Minderheit ist.

ISLAMISCH (MUSLIM) VS. ISLAMISTISCH (ISLAMIST_IN)

„Islamisch“ bedeutet „auf die Religion des Islam bezogen“. Man spricht z.B. von islamischer Glaubenslehre oder islamischer Kunst. Menschen bezeichnet man allerdings nicht als islamisch, sondern entweder als muslimisch oder als Muslime. "Islamistisch" kommt traditionell in der deutschen Verwendung von "Islamistik", also Islamwissenschaft (vgl. Romanistik, Judaistik), ein_e Islamist_in wäre also ein_e Islamwissenschaftler_in. Diese Bedeutung hat sich jedoch seit den späten 1990er Jahren in der Alltagssprache vollkommen gewandelt und wird nur noch im wissenschaftlichen Umfeld so verwendet.
Schwierig: In der Alltagssprache ist der Begriff "Islamismus" heutzutage gleichbedeutet mit "islamischer Extremismus" und Islamist_in bedeutet "Islamische_r Extremist_in". Dies wiederum bezieht sich auf die Verwendung von "Islamismus" als Sammelbegriff für politische Ideologien, die Gottesstaaten mit dem Islam als Staatsreligion anstreben. Es ist also bei diesen Begriffen große Vorsicht anzuwenden, wenn man vermeiden möchte, gläubige Menschen und brutale Mörder_innen auf die gleiche Stufe zu stellen.

SINTI UND ROMA (ODER ROMA UND SINTI)

Der Begriff steht für die in der BRD ansässige Gesamtminderheit der Roma einschließlich ihrer zahlreichen Untergruppen. Die Sinti sind eine Teilgruppe der europäischen Roma, die in Mittel- und Westeuropa und im nördlichen Italien leben. Er wurde in den frühen 1980er Jahren von den Interessenverbänden der Roma implementiert und sollte die Fremdbezeichnung „Zigeuner_innen“ (s.u.) ablösen. Die Doppelbezeichnungen stehen somit für den Bruch mit einer als stigmatisierend empfundenen Beschreibungsweise und fordern eine nicht-diskriminierende Perspektive ein.
Schwierig: Die Doppelbezeichnung ist im täglichen Sprachgebraucht nicht unproblematisch: Die „Begriffliche Inkonsistenz“, vor allem bei der Verwendung in den Medien, bewirkt eine aus Sicht mancher Sinti unerwünschte sprachliche Zusammenführung der Teilgruppen.

ZIGEUNER_IN

ist eine im deutschen Sprachraum seit dem frühen 15. Jahrhundert belegte Fremdbezeichnung für Bevölkerungsgruppen, denen stereotypisch von der Mehrheitsbevölkerung abweichende Eigenschaften zugeordnet werden. Ihren Angehörigen wird eine unstete, ungebundene oder auch gesetzesferne Lebensweise zugeschrieben und sie werden als Nomaden verstanden. Dieses Konzept geht zurück auf die völkerkundlich orientierte "Zigeunerkunde" des ausgehenden 18. Jahrhunderts und der besonders im Nationalsozialismus exklusiv verwendete Sammelname ist bis heute wirksam. Schwierig: Das Wort wird im Deutschen von den Betroffenen als abwertend und beleidigend empfunden und deutet in seiner historischen Dimension auf eine teilweise bis heute bestehende staatliche Verfolgung hin.

TÜRKE_IN

Die Türken sind eine Ethnie, deren Hauptsiedlungsgebiete in Anatolien, Zypern und Südosteuropa liegen. In vielen Ländern der Welt existiert eine große türkische Diaspora, überwiegend in europäischen Ländern und innerhalb dieser vor allem in Deutschland. Der Großteil der Türken lebt in der seit Gründung 1923 durch Mustafa Kemal nach ihnen benannten Republik Türkei, dem Nachfolger des Osmanischen Reiches, in der sie die Mehrheit der Bevölkerung bilden. Die Volksbezeichnung Türk wird erstmals in chinesischen Chroniken des 6. Jahrhunderts erwähnt und war der Name eines Clans innerhalb einer größeren nomadischen Stammeskonföderation. Durch einen bis heute nicht vollständig nachvollzogenen Prozess, wurde der Begriff als generelle Bezeichnung für eine ganze Sprach- und Völkerfamilie übernommen. Die heutigen Türkeitürken lassen sich in den sprachlichen und ethnischen Kontext der Turkvölker stellen und sind seit dem 11. Jahrhundert in der Region Anatolien angesiedelt.

KANAKE / KANAKIN / KANACKA

Der Wortstamm des Wortes ist ursprünglich eine Entlehnung aus dem Haiwaiianischen: Kanaka bedeutet einfach Mensch. „Kannakermann“ war folglich im späten 19. Jahrhundert unter deutschen Seeleuten eine verbreitete Bezeichnung für Kameraden aus Polynesien oder Ozeanien. Da diese im Ruf standen, besonders fähige und treue Kameraden zu sein, wurde dieser Begriff sowohl für diese Gruppe meist im positiven Sinne und oft auch als „Ehrentitel“ für besonders gute Kameraden europäischer Herkunft gebraucht. Im Rahmen der „Kanak Sprak“ wird das Wort als Eigenbezeichnung von jungen Deutschen mit migrantischem Hintergrund teilweise im Sinne eines „ethnic pride“ verwendet, so zum Beispiel in Stand-Up-Comedy oder deutschem Rap und HipHop. Die Zuordnung von Menschen zu dieser Gruppe ist individuell eigenbestimmt und ein Verbot der Fremdbezeichnung unter Zulassung der Eigenbezeichnung kann analog zum Begriff „Nigga / Nigger“ in den USA verstanden werden.
Schwierig: In neuerer Zeit in Deutschland ist der Begriff eine Bezeichnung für Einwanderer mit südländischem Aussehen, der in fast allen Fällen als Schimpfwort oder Beleidigung verwendet wird. Zu Zeiten der Anwerbung von Gastarbeitern in den 1950er bis 1970er Jahren oft gegen Italiener, Spanier und Griechen verwendet, zielt der Ausdruck heute meist auf Menschen arabischer, persischer, türkischer, kurdischer sowie süd- und südosteuropäischer Abstammung.

Empfehlungen & Links

ALLGEMEINE EMPFEHLUNGEN

In der wissenschaftlichen Diskussion des Themas lassen sich eine Reihe von wiederkehrenden Handlungsempfehlungen ausmachen, die als Reaktion auf eine inhärente Medienkritik zu lesen sind:

  1. Zu überlegen ist, inwieweit sich Mehrfachstigmatisierungen von "Ausländer_innen" als Nichteuropäer_innen, als Objekt oder als Opfer vermeiden lassen. Aus den USA kommt der Vorschlag, Nennungen von Staatsangehörigkeit und Hautfarbe auf ihren Informationswert zu überprüfen und ggf. wegzulassen. Diese Überprüfung des Informationswertes der einzelnen Aussage könnte auf andere, Vorurteile begünstigende Merkmale ausgedehnt werden. Allerdings sollten diese sprachlichen Sensibilisierungen im journalistischen Alltagsgeschäft trainierbar und umsetzbar sein
  2. Vor allem Migrant_innen könnten deutlicher als sozial autonome, politische Subjekte hörbar und sichtbarer gemacht werden
  3. Berichte über eine geglückte Verständigung und Zusammenarbeit zwischen "Aus"- und Inländer¬_innen auf lokaler und regionaler Ebene haben eine integrationsfördernde Wirkung, denn sie dienen als konkretes Vorbild für gelungenes Zusammenleben zwischen Inländer_innen und Migrant¬_innen, vorausgesetzt, dass das Ziele echte Integration ist
  4. Wirtschaftliche Leistungen der Migrant_innen sind zu aktualisieren. So ist der Gründungsboom bei türkischen Unternehmen ein wirtschaftspolitisches Erfolgsthema. Zur Wirtschaftsberichterstattung gehört aber auch die Thematisierung von Schwierigkeiten ausländischer Arbeitnehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Notwendig erscheinen darüber hinaus auch Anstrengungen, die komplexen ökonomischen Hintergründe weltweiter Wanderungsprozesse journalistisch angemessen aufzuarbeiten und verschiedenen Zielpublika auch verständlich zu machen. Die Berichterstattung sollte Migrant_innen allerdings nicht zu reinen Wirtschaftsfaktoren degradieren und ihre Existenz mit dem Nutzen für die deutsche Wirtschaft rechtfertigen. Denn daraus resultiert die Denkweise, dass Migrant_innen bloß geduldete Gäste sind, solange sie ihrem Gastland einen wirtschaftlichen Nutzen bringen.
  5. Die Medienkompetenz der hier lebenden Migrant_innen ist auszubauen und zu fördern. Dazu gehört die Fähigkeit, neue Hard- und Software handhaben zu können bzw. sich in Netzwerke einloggen zu können. Erforderlich sind Fähigkeiten und Möglichkeiten, sich selbstbestimmt über Medienentwicklungen zu informieren und entsprechende Handlungskonsequenzen ziehen zu können. Ein weiteres Element von Medienkompetenz betrifft die Fähigkeiten, bestimmte Inhalte und Dienstleistungen zu nutzen. Hinzu kommt die systematische und kritische Reflexion der genutzten inhaltlichen Angebote und/oder Dienste
  6. Eine veränderte Personalpolitik in Sendern und Redaktionen könnte dafür sorgen, dass qualifizierte Migrant_innen ausreichende Chancen bekommen, als Journalist_innen, Darsteller_innem und Sprecher_innen wirken zu können. Bislang ist relativ wenig über die Erfahrungen von ausländischen Mitarbeiter_innen in Redaktionen bekannt. Zu beachten ist dabei, dass Migrant_innen nicht nur bei ausländerspezifischen Themen zu Wort kommen. Die Reduktion auf die Eigenschaft als Migrantin beinhaltet eine latente Diskriminierung, vergleichbar mit der Diskriminierung von Frauen, wenn sie nur zu frauenspezifischen Fragen befragt würden.
  7. Positive Identifikationsmöglichkeiten sollten gefördert werden. POC-Stars im Kontext attraktiver Medienangebote lösen Vorurteile z.B. besser als moralische Appelle oder politisch-pädagogische Empfehlungen
  8. Der investigative Journalismus ist zu stärken, etwa beim Thema Rechtsextremismus. So wurde öffentlich sichtbar, dass Landtagskandidaten der AfD in politischer, juristischer oder sprachlicher Hinsicht den Ansprüchen nicht gerecht wurden. Auch Vorgänge wie die Morde des NSU hätten früher medialer Aufmerksamkeit bedurft

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